460.200
CH-BS
§ 19 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Schlussbestimmung
§ 19 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Schlussbestimmung
1. Durch die vorliegende Verordnung wird die Ordnung für die Maturitätskurse für Berufstätige vom 17. März 1971 aufgehoben.
2. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirksam.