460.200
CH-BS
§ 18 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Übergangsbestimmung
§ 18 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Übergangsbestimmung
1. Für alle Kursteilnehmenden, welche den Kurs vor Wirksamwerden der neuen Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige begonnen haben, gilt die Ordnung für die Maturitätskurse für Berufstätige vom 17. März 1971 weiterhin.