460.200
CH-BS
§ 17 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Rechtsmittel
§ 17 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen der Schulkommisson kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat und an das Verwaltungsgericht rekurriert werden.
2. Gegen Verfügungen der Schulleitung und der Konferenz der Lehrpersonen kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.