Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
460.200 CH-BS

§ 17 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Rechtsmittel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen der Schulkommisson kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat und an das Verwaltungsgericht rekurriert werden.

2. Gegen Verfügungen der Schulleitung und der Konferenz der Lehrpersonen kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.

← § 16 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige Angebot § 18 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →