460.200
CH-BS
§ 16 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Schulleitung
§ 16 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Schulleitung
1. Den MfB steht eine Schulleiterin oder ein Schulleiter vor. Sie oder er ist für die Leitung der MfB verantwortlich.
2. Anstellungsbehörde für die Schulleiterin oder den Schulleiter ist der Rektor oder die Rektorin des GKG. Die Schulkommission des GKG ist vor der Anstellung zu konsultieren.