Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
460.200 CH-BS

§ 16 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Schulleitung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Schulleitung

1. Den MfB steht eine Schulleiterin oder ein Schulleiter vor. Sie oder er ist für die Leitung der MfB verantwortlich.

2. Anstellungsbehörde für die Schulleiterin oder den Schulleiter ist der Rektor oder die Rektorin des GKG. Die Schulkommission des GKG ist vor der Anstellung zu konsultieren.

← § 15 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige Angebot § 17 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →