460.200
CH-BS
§ 15 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Aufsichtskommission
§ 15 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Aufsichtskommission
1. Die Schulkommission des GKG ist mit der Aufsicht über die MfB betraut.
2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertretung der Lehrerschaft der MfB nehmen an der Sitzung der Schulkommission des GKG mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte der MfB behandelt werden.