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460.200 CH-BS

§ 14 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Ausschluss

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§ 14 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Ausschluss

1. Kursteilnehmende, die durch ihr Betragen, durch andauernde Widersetzlichkeit oder durch sonstiges ungebührliches Verhalten den Unterricht oder andere Kursteilnehmende gefährden, können von der Aufsichtskommission ausgeschlossen werden. Insbesondere können Kursteilnehmende auch bei andauerndem Verstoss gegen das von der Schulleitung zu erlassende Absenzenreglement ausgeschlossen werden.

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