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§ 13 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Kursgeld

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§ 13 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Kursgeld

1. Die Kursgebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Bereich Maturitätskurse für Berufstätige vom 1. Juni 2010. Die Kursteilnehmenden haben daneben für Lehrmittel und Schulmaterial aufzukommen.

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