460.200
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Kursgeld
§ 13 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Kursgeld
1. Die Kursgebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Bereich Maturitätskurse für Berufstätige vom 1. Juni 2010. Die Kursteilnehmenden haben daneben für Lehrmittel und Schulmaterial aufzukommen.