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§ 12 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Abschlussprüfungen

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§ 12 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Abschlussprüfungen

1. Die Kursteilnehmenden haben am Ende des Hauptkurses eine Maturitätsprüfung in fünf Fächern abzulegen. Die Prüfungen werden gemäss der Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige durchgeführt.

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