460.200
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Abschlussprüfungen
§ 12 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Abschlussprüfungen
1. Die Kursteilnehmenden haben am Ende des Hauptkurses eine Maturitätsprüfung in fünf Fächern abzulegen. Die Prüfungen werden gemäss der Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige durchgeführt.