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§ 11 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Ausnahmen

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§ 11 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Ausnahmen

1. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Remotion gemäss § 10 erfüllt sind, kann die Konferenz der im entsprechenden Kurs unterrichtenden Lehrpersonen von einer solchen absehen, wenn die Leistungen der Kursteilnehmenden durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass ihnen in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden können.

2. In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Befördert gemäss § 11 der Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige.

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