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§ 10 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Remotion

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§ 10 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Remotion

1. Kursteilnehmende, welche nicht definitiv in das nächste Semester befördert werden, müssen entweder

- ein Jahr aussetzen und die letzten beiden Semester bzw. bei Nichtbeförderung im 1. Semester das letzte Semester vor der Nichtbeförderung im Folgekurs wiederholen, oder

- sie können schriftlich die provisorische Beförderung in das nächste Semester beantragen.

2. Kursteilnehmende, die die provisorische Beförderung beantragen, müssen für die definitive Beförderung in den Fächern mit einer Zeugnisnote unter 4,0 innerhalb der ersten sechs Wochen des neuen Semesters eine Nachprüfung absolvieren und in jeder Nachprüfung mindestens die Note 4,0 erreichen. Sind eine oder mehrere Nachprüfungen ungenügend, gilt Abs. 1 Lemma 1.

3. Ein Kursjahr kann nur einmal wiederholt werden. Die provisorische Beförderung kann innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kursjahren nur einmal beantragt werden.

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