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§ 6 Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (Gebührenverordnung) - Fälligkeit

Fälligkeit
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§ 6 Gebührenverordnung · Fälligkeit

1. Die Gebühr wird fällig

a) Bei Dienstleistungen: 30 Tage nach Rechnungsstellung;

b) Für Druckmaterial: mit der Aushändigung der Dokumente.

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