453.500
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (Gebührenverordnung) - Fälligkeit
Fälligkeit
§ 6 Gebührenverordnung · Fälligkeit
1. Die Gebühr wird fällig
a) Bei Dienstleistungen: 30 Tage nach Rechnungsstellung;
b) Für Druckmaterial: mit der Aushändigung der Dokumente.