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§ 4 Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (Gebührenverordnung) - Stundenansätze

Gebühren für Dienstleistungen
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§ 4 Gebührenverordnung · Stundenansätze

1. Die Gebühr für den Zeitaufwand pro Stunde und bearbeitender Person beträgt

a) gegenüber öffentlichen Organen Fr. 120 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projektleitungsarbeiten, Fr. 80 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben;

b) gegenüber Dritten Fr. 150 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projektleitungsarbeiten, Fr. 100 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben.

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