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453.500 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (Gebührenverordnung) - Gebührenermässigung und Gebührenverzicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Gebührenverordnung · Gebührenermässigung und Gebührenverzicht

1. In Ausnahmefällen, insbesondere gegenüber Personen in Ausbildung, kann die zentrale Statistikstelle eine Ermässigung gewähren oder von der Erhebung einer Gebühr absehen.

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