453.500
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (Gebührenverordnung) - Gebührenermässigung und Gebührenverzicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gebührenverordnung · Gebührenermässigung und Gebührenverzicht
1. In Ausnahmefällen, insbesondere gegenüber Personen in Ausbildung, kann die zentrale Statistikstelle eine Ermässigung gewähren oder von der Erhebung einer Gebühr absehen.