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453.500 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (Gebührenverordnung) - Gebührenfreiheit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Gebührenverordnung · Gebührenfreiheit

1. Gebührenfrei sind

a) Leistungen für öffentliche Organe, die gemäss dem Statistikprogramm zum gesetzlichen Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehören;

b) Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber öffentlichen Organen bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden;

c) Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber Dritten bis zu einem Zeitaufwand von einer Stunde;

d) Angebote im Internet.

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