453.500
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (Gebührenverordnung) - Gebührenfreiheit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Gebührenverordnung · Gebührenfreiheit
1. Gebührenfrei sind
a) Leistungen für öffentliche Organe, die gemäss dem Statistikprogramm zum gesetzlichen Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehören;
b) Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber öffentlichen Organen bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden;
c) Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber Dritten bis zu einem Zeitaufwand von einer Stunde;
d) Angebote im Internet.