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453.500 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (Gebührenverordnung) - Gebührenpflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Gebührenverordnung · Gebührenpflicht

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren der zentralen Statistikstelle für die folgenden Dienstleistungen gegenüber öffentlichen Organen und Dritten

a) Veröffentlichungen;

b) Durchführung von besonderen Auswertungen;

c) Bekanntgabe von anonymisierten Daten aus dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister;

d) Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben.

2. Die Gebühren für Dienstleistungen nach Abs. 1 lit. b-d bemessen sich nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand.

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