453.500
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (Gebührenverordnung) - Gebührenpflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gebührenverordnung · Gebührenpflicht
1. Diese Verordnung regelt die Gebühren der zentralen Statistikstelle für die folgenden Dienstleistungen gegenüber öffentlichen Organen und Dritten
a) Veröffentlichungen;
b) Durchführung von besonderen Auswertungen;
c) Bekanntgabe von anonymisierten Daten aus dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister;
d) Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben.
2. Die Gebühren für Dienstleistungen nach Abs. 1 lit. b-d bemessen sich nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand.