Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (Gebührenverordnung) - Gebührenpflicht
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Gebühren der zentralen Statistikstelle für die folgenden Dienstleistungen gegenüber öffentlichen Organen und Dritten
a) Veröffentlichungen;
b) Durchführung von besonderen Auswertungen;
c) Bekanntgabe von anonymisierten Daten aus dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister;
d) Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben.
2. Die Gebühren für Dienstleistungen nach Abs. 1 lit. b-d bemessen sich nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand.
1. Gebührenfrei sind
a) Leistungen für öffentliche Organe, die gemäss dem Statistikprogramm zum gesetzlichen Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehören;
b) Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber öffentlichen Organen bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden;
c) Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber Dritten bis zu einem Zeitaufwand von einer Stunde;
d) Angebote im Internet.
1. In Ausnahmefällen, insbesondere gegenüber Personen in Ausbildung, kann die zentrale Statistikstelle eine Ermässigung gewähren oder von der Erhebung einer Gebühr absehen.
1. Die Gebühr für den Zeitaufwand pro Stunde und bearbeitender Person beträgt
a) gegenüber öffentlichen Organen Fr. 120 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projektleitungsarbeiten, Fr. 80 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben;
b) gegenüber Dritten Fr. 150 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projektleitungsarbeiten, Fr. 100 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben.
1. Die zentrale Statistikstelle erhebt folgende Gebühren für den Ausdruck und den Versand von eigenen Publikationen
a) Statistisches Jahrbuch: Fr. 39 (exkl. MwSt.);
b) Stadt und Region: Fr. 30 (exkl. MwSt.);
c) Dossier Basel: Einzelausgabe Fr. 5, Jahresabonnement Fr. 30 (exkl. MwSt.);
d) Bis 25 Seiten (mit Falz- und Sattelheftung): Fr. 7 (exkl. MwSt.);
e) 26 bis 50 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 13 (exkl. MwSt.);
f) 51 bis 100 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 23 (exkl. MwSt.);
g) Ab 100 Seiten: Fr. 10 (exkl. MwSt.) pro weitere 50 Seiten.
2. Für Druckmaterial gelten folgende Gebühren gegenüber öffentlichen Organen und Dritten
a) Fotokopie s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.);
b) Fotokopie s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.);
c) Farbkopie A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.);
d) Farbkopie A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.);
e) Computerausdruck s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.);
f) Computerausdruck s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.);
g) Computerausdruck in Farbe A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.);
h) Computerausdruck in Farbe A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.).
3. Für den Vertrieb gelten die Gebühren der Schweizerischen Post zuzüglich Auslagen für Verpackungsmaterial.
1. Die Gebühr wird fällig
a) Bei Dienstleistungen: 30 Tage nach Rechnungsstellung;
b) Für Druckmaterial: mit der Aushändigung der Dokumente.