453.210
CH-BS
§ 9 Verordnung über die öffentliche Statistik (Statistikverordnung) - Datenlieferungen
Datengewinnung, Mitwirkungs- und Konsultationspflicht
§ 9 Statistikverordnung · Datenlieferungen
1. Öffentliche Organe liefern der zentralen Statistikstelle sämtliche Daten, die für die Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik im Kanton erforderlich sind und im Statistikprogramm aufgeführt sind.
2. Die Kosten für die Bereitstellung und die Lieferung der erforderlichen Daten trägt das öffentliche Organ selbst. In besonderen Fällen kann sich die zentrale Statistikstelle an den Kosten beteiligen oder die Bereitstellung der Informatikschnittstelle übernehmen.