453.210
CH-BS
§ 8 Verordnung über die öffentliche Statistik (Statistikverordnung) - Anbietung von Daten
Datengewinnung, Mitwirkungs- und Konsultationspflicht
§ 8 Statistikverordnung · Anbietung von Daten
1. Die öffentlichen Organe melden sämtliche Quelldaten, die sie zu statistischen Zwecken an Bundesbehörden liefern, der zentralen Statistikstelle.
2. Die zentrale Statistikstelle entscheidet, ob die Quelldaten für die Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik im Kanton gemäss § 5 erforderlich sind und schlägt gegebenenfalls im Rahmen der jährlichen Aktualisierung des Statistikprogramms vor, diese auch für die kantonale Statistik zu verwenden.
3. Der Regierungsrat kann auf begründeten Antrag des betroffenen Departements Ausnahmen von der Anbietepflicht an die zentrale Statistikstelle beschliessen.