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§ 5 Verordnung über die öffentliche Statistik (Statistikverordnung) - Statistikprogramm

Aufgaben und Organisation der öffentlichen Statistik im Kanton Basel-Stadt
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§ 5 Statistikverordnung · Statistikprogramm

1. Das Statistikprogramm enthält die Ziele und Prioritäten der öffentlichen Statistik im Kanton. Es berücksichtigt angemessen die Informationsbedürfnisse der öffentlichen Organe, der Wissenschaft, der Sozialpartner sowie der Privaten.

2. Es unterteilt die Aufgaben der zentralen Statistikstelle in Leistungen, die innerhalb des gesetzlichen Grundauftrags erbracht werden sowie in Leistungen, die den öffentlichen Organen in Rechnung gestellt werden können.

3. Es wird jeweils Ende Jahr für das kommende Jahr durch die zentrale Statistikstelle erarbeitet und vom Regierungsrat genehmigt.

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