453.210
CH-BS
§ 4 Verordnung über die öffentliche Statistik (Statistikverordnung) - Aufgaben der zentralen Statistikstelle im Rahmen der kantonalen öffentlichen Statistik
Aufgaben und Organisation der öffentlichen Statistik im Kanton Basel-Stadt
§ 4 Statistikverordnung · Aufgaben der zentralen Statistikstelle im Rahmen der kantonalen öffentlichen Statistik
1. Die zentrale Statistikstelle erstellt die öffentliche Statistik in den in § 6 genannten Gebieten und führt die Befragungen gemäss § 7 durch.
2. Sie sorgt für die zahlenbasierte Dokumentation der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Situation im Kanton Basel-Stadt in den in § 6 genannten Gebieten sowie deren bedarfsgerechte Aufbereitung und Vermittlung.
3. Sie unterstützt öffentliche Organe bei deren Aufgabenerfüllung, indem sie statistische Informationen bereitstellt und individuelle Auswertungen durchführt, oder indem sie für die öffentlichen Organe weitere Dienstleistungen erbringt wie Beratung oder Stichprobenziehungen.
4. Sie führt das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Kantons Basel-Stadt.