453.210
CH-BS
§ 3 Verordnung über die öffentliche Statistik (Statistikverordnung) - Aufgaben der zentralen Statistikstelle im Rahmen der Bundesstatistik
Aufgaben und Organisation der öffentlichen Statistik im Kanton Basel-Stadt
§ 3 Statistikverordnung · Aufgaben der zentralen Statistikstelle im Rahmen der Bundesstatistik
1. Die zentrale Statistikstelle ist in der Regel für die Durchführung und Koordination von Erhebungen des Bundes zuständig, an denen der Kanton für das Kantonsgebiet mitzuwirken hat. Dies gilt auch für kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes.
2. Ist nicht die zentrale Statistikstelle für die Durchführung oder Koordination einer Bundeserhebung zuständig, informiert das zuständige öffentliche Organ die zentrale Statistikstelle.
3. Die zentrale Statistikstelle ist die kantonal zuständige Stelle gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006.