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§ 13 Verordnung über die öffentliche Statistik (Statistikverordnung) - Belegexemplar

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§ 13 Statistikverordnung · Belegexemplar

1. Wer eine Publikation veröffentlicht, die zu einem grossen Teil Material beinhaltet, das im Hinblick auf diese Publikation von der zentralen Statistikstelle aufbereitet wurde, hat dieser bei Erscheinen der Publikation unaufgefordert ein Belegexemplar abzuliefern.

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