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453.210 CH-BS

§ 11 Verordnung über die öffentliche Statistik (Statistikverordnung) - Sicherheitskonzept

Datenschutz, Datensicherheit und Archivierung
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§ 11 Statistikverordnung · Sicherheitskonzept

1. Die zentrale Statistikstelle verfügt über ein laufend zu aktualisierendes Sicherheitskonzept, das aufzeigt, welche technischen und organisatorischen Massnahmen jede missbräuchliche Bearbeitung der vorhandenen Daten ausschliesst.

2. Das Sicherheitskonzept stellt sicher, dass die Mitarbeitenden der zentralen Statistikstelle ausschliesslich Zugriff auf jene Daten haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben aktuell benötigen.

3. Es regelt insbesondere die Abläufe bei der Pseudonymisierung und der Verknüpfung der Daten und es sieht wirkungsvolle Kontrollmechanismen vor, die seine Einhaltung gewährleisten.

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