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453.210 CH-BS

§ 10 Verordnung über die öffentliche Statistik (Statistikverordnung) - Informations- und Konsultationspflicht für öffentliche Organe

Datengewinnung, Mitwirkungs- und Konsultationspflicht
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§ 10 Statistikverordnung · Informations- und Konsultationspflicht für öffentliche Organe

1. Öffentliche Organe informieren die zentrale Statistikstelle frühzeitig, wenn sie einen Neu- oder Umbau von systematischen Datensammlungen planen.

2. Öffentliche Organe konsultieren die zentrale Statistikstelle frühzeitig, wenn sie eine Umfrage oder eine Kundenbefragung planen.

3. Die zentrale Statistikstelle kann im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäss Abs. 2 Empfehlungen abgeben.

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