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453.210 CH-BS

§ 1 Verordnung über die öffentliche Statistik (Statistikverordnung) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Statistikverordnung · Zweck

1. Diese Verordnung regelt

a) die Grundsätze der Organisation der öffentlichen Statistik im Kanton;

b) die Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik im Kanton;

c) die im Rahmen der öffentlichen Statistik durchzuführenden Befragungen;

d) die Erstellung des Statistikprogramms;

Verordnung über die öffentliche Statistik (Statistikverordnung) - Zweck § 2 Statistikverordnung →

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