453.200
StatG
CH-BS
§ 9 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Datengewinnung durch Befragung
Datengewinnung und Mitwirkung
§ 9 StatG · Datengewinnung durch Befragung
1. Die zentrale Statistikstelle kann Befragungen von natürlichen und juristischen Personen zu statistischen Zwecken durchführen. Die für die Durchführung der Befragung erforderlichen Personendaten gewinnt die zentrale Statistikstelle aus dem Einwohnerregister.
2. Den befragten Personen sind die Rechtsgrundlage, der Zweck und der Auftraggeber der Befragung ausdrücklich mitzuteilen. Sie sind darüber zu informieren, dass ihre Teilnahme freiwillig ist.