453.200
StatG
CH-BS
§ 8 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Datengewinnung aus Datenbeständen der öffentlichen Organe
Datengewinnung und Mitwirkung
§ 8 StatG · Datengewinnung aus Datenbeständen der öffentlichen Organe
1. Öffentliche Organe geben der zentralen Statistikstelle sämtliche für die öffentliche Statistik erforderlichen Quelldaten bekannt.
2. Sie bieten insbesondere sämtliche Quelldaten, die sie im Auftrag des Bundes an eine Bundesstelle weiterleiten, gleichzeitig auch der zentralen Statistikstelle zur Übernahme an.
3. Ausnahmen von dieser Anbietepflicht werden durch den Regierungsrat auf Verordnungsstufe geregelt.