453.200
StatG
CH-BS
§ 7 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Mitwirkungspflichten
Datengewinnung und Mitwirkung
§ 7 StatG · Mitwirkungspflichten
1. Öffentliche Organe sind im Bereich der öffentlichen Statistik zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Mitwirkung verpflichtet.