Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
453.200 StatG CH-BS

§ 7 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Mitwirkungspflichten

Datengewinnung und Mitwirkung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 StatG · Mitwirkungspflichten

1. Öffentliche Organe sind im Bereich der öffentlichen Statistik zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Mitwirkung verpflichtet.

← § 6 StatG Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Zweck § 8 StatG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →