453.200
StatG
CH-BS
§ 6 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Grundsätze der Datengewinnung
Datengewinnung und Mitwirkung
§ 6 StatG · Grundsätze der Datengewinnung
1. Die zentrale Statistikstelle gewinnt die erforderlichen Rohdaten primär aus den vorhandenen Datenbeständen der öffentlichen Organe und durch die Regionalisierung der Bundesstatistik.
2. Subsidiär dazu kann die zentrale Statistikstelle weitere Rohdaten durch die Befragung von natürlichen und juristischen Personen gewinnen. Diese Befragungen sind in Bezug auf Anzahl, Art und Personenkreis auf ein notwendiges Minimum zu beschränken.