453.200
StatG
CH-BS
§ 5 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Zentrale Statistikstelle
Aufgaben und Organisation der öffentlichen Statistik
§ 5 StatG · Zentrale Statistikstelle
1. Der Regierungsrat bestimmt eine zentrale Statistikstelle des Kantons.
2. Die zentrale Statistikstelle erfüllt, organisiert, plant und koordiniert fachlich unabhängig die Aufgaben der öffentlichen Statistik im Kanton und kann für öffentliche Organe statistikbezogene Dienstleistungen im Bereich von Informationssystemen und Datenmanagement erbringen.
3. Sie führt für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister nach den Grundsätzen der Bundesverordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017.