453.200
StatG
CH-BS
§ 4 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Aufgaben und Grundsatz der öffentlichen Statistik
Aufgaben und Organisation der öffentlichen Statistik
§ 4 StatG · Aufgaben und Grundsatz der öffentlichen Statistik
1. Die öffentliche Statistik dient der Gewinnung und der Dokumentation empirischer, repräsentativer und kohärenter Informationen über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt. Diese Informationen dienen den öffentlichen Organen und dem Parlament als Entscheidgrundlage und werden auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
2. Alle Tätigkeiten, die auf die Konzeption, die Erzeugung, die Verbreitung und die Aufbewahrung einer öffentlichen Statistik ausgerichtet sind, werden nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden durchgeführt.