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453.200 StatG CH-BS

§ 3 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 StatG · Begriffe

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a) Öffentliche Organe: Organisationseinheiten des Kantons, der Gemeinden und der juristischen Personen des kantonalen oder kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen sowie Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist.

b) Öffentliche Statistik: die Verdichtung von Einzeldaten zum Zweck, Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen zu erhalten, soweit die Einzeldaten hierfür vom normalen Verwaltungsvollzug institutionell getrennt zu ausschliesslich statistischen Zwecken bearbeitet werden.

c) Quelldaten: Unbearbeitete Daten an ihrem Ursprungsort, die der Statistik zur Verfügung gestellt werden. Es kann sich um Daten handeln, die bei öffentlichen Organen vorhanden sind oder um Angaben, die von den Auskunftgebenden z.B. im Rahmen von Befragungen auf Erhebungsinstrumenten gemacht werden.

d) Rohdaten: Daten, die zum Zweck der öffentlichen Statistik in die zentrale Statistikstelle oder an eine Bundesstelle transferiert werden. Sie können Identifikatoren enthalten.

e) Basisdaten: Daten, die von der zentralen Statistikstelle validiert wurden. Ihre Identifikatoren wurden im Falle von Personendaten pseudonymisiert.

f) Statistikdaten: Daten, die von der zentralen Statistikstelle so bearbeitet wurden, dass sie keine Identifikatoren und keine Pseudonyme mehr beinhalten.

g) Auswertungsergebnisse: Ergebnisse, die sich unmittelbar aus Abfragen der Statistikdaten ergeben.

h) Statistikergebnisse: Ergebnisse von Auswertungen, die validiert und für die Rezeption aufbereitet wurden und jede Möglichkeit von Rückschlüssen auf einzelne Personen ausschliessen.

i) Identifikator: Ein Merkmal, welches ein Einzeldatum eindeutig identifiziert.

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