453.200
StatG
CH-BS
§ 2 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 StatG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe gemäss § 3 lit. a sowie für die Mitwirkung von Privaten bei Befragungen im Rahmen der öffentlichen Statistik im Kanton Basel-Stadt.
2. Es findet keine Anwendung auf die Forschungstätigkeit von Lehr- und Forschungseinrichtungen.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) vom 9. Oktober 1992.