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453.200 StatG CH-BS

§ 2 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 StatG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe gemäss § 3 lit. a sowie für die Mitwirkung von Privaten bei Befragungen im Rahmen der öffentlichen Statistik im Kanton Basel-Stadt.

2. Es findet keine Anwendung auf die Forschungstätigkeit von Lehr- und Forschungseinrichtungen.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) vom 9. Oktober 1992.

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