453.200
StatG
CH-BS
§ 18 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Gebühren
Veröffentlichungen, Zugang und Gebühren
§ 18 StatG · Gebühren
1. Der Bezug von Veröffentlichungen der zentralen Statistikstelle kann mit einer Gebühr belegt werden. Die Gebühr richtet sich nach den Herstellungskosten der Publikation.
2. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle kann mit einer Gebühr belegt werden. Die Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Anfrage.
3. Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Veröffentlichungen sowie für die Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle in einer Verordnung.