453.200
StatG
CH-BS
§ 17 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Weitergabe von Basis- und Statistikdaten
Veröffentlichungen, Zugang und Gebühren
§ 17 StatG · Weitergabe von Basis- und Statistikdaten
1. Die zentrale Statistikstelle kann Basisdaten und Statistikdaten ohne Pseudonymschlüssel an öffentliche Statistikstellen und an Forschungsstellen zu ausschliesslich statistischen Zwecken weiter geben.
2. In einer Vereinbarung werden die Einhaltung des Datenschutzes und des Statistikgeheimnisses, das Verbot der Weitergabe an Dritte sowie die Pflicht zur Vernichtung der Daten nach Abschluss der Arbeiten festgehalten.