453.200
StatG
CH-BS
§ 16 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Veröffentlichungen und Zugang
Veröffentlichungen, Zugang und Gebühren
§ 16 StatG · Veröffentlichungen und Zugang
1. Die zentrale Statistikstelle publiziert regelmässig wichtige aktuelle Statistikergebnisse, Grundlagen und Analysen. Sie dokumentiert langfristige Entwicklungen.
2. Die öffentliche Bekanntgabe von Statistikergebnissen darf keine Rückschlüsse über die Verhältnisse einzelner Personen erlauben, es sei denn, diese hätten einer Bekanntgabe vorab schriftlich zugestimmt.
3. Nicht publizierte Statistikergebnisse sind nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 allgemein zugänglich.