453.200
StatG
CH-BS
§ 14 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Datenverknüpfungen
Datenschutz, Daten- und Informationssicherheit
§ 14 StatG · Datenverknüpfungen
1. Basisdaten aus unterschiedlichen Aufgabenbereichen dürfen ausschliesslich von der zentralen Statistikstelle zu statistischen Zwecken miteinander verknüpft werden.
2. Die bei der Verknüpfung anfallenden temporären Zwischenergebnisse dürfen nicht gespeichert werden.
3. Die zentrale Statistikstelle darf für Verknüpfungen von Personendaten zu statistischen Zwecken die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 verwenden.