453.200
StatG
CH-BS
§ 13 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Pseudonymisierung von Personendaten
Datenschutz, Daten- und Informationssicherheit
§ 13 StatG · Pseudonymisierung von Personendaten
1. Handelt es sich bei Rohdaten um Personendaten, so werden sie bei der Bearbeitung zu Basisdaten umgehend pseudonymisiert.
2. Für thematisch getrennt vorliegende Datenbestände sind unterschiedliche Pseudonyme zu verwenden, die von den Basisdaten getrennt abzulegen sind.