453.200
StatG
CH-BS
§ 12 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Statistik- und Amtsgeheimnis
Datenschutz, Daten- und Informationssicherheit
§ 12 StatG · Statistik- und Amtsgeheimnis
1. Jede Datenbearbeitung darf ausschliesslich zu statistischen Zwecken erfolgen. Rohdaten, Basisdaten oder Statistikdaten dürfen nicht an öffentliche Organe zurückfliessen.
2. Die Mitarbeitenden der zentralen Statistikstelle müssen alle Informationen über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
3. Werden weitere Personen mit statistischen Aufgaben betraut, so sind sie vertraglich auf die Wahrung des Statistik- und des Amtsgeheimnisses zu verpflichten. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.