453.200
StatG
CH-BS
§ 11 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Statistikprogramm
Datengewinnung und Mitwirkung
§ 11 StatG · Statistikprogramm
1. Der Regierungsrat definiert im Statistikprogramm periodisch die Schwerpunkte der öffentlichen Statistik im Kanton und legt fest, welche Tätigkeiten zum Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehören.
2. Das Statistikprogramm berücksichtigt die Vorgaben der Bundesstatistik und weiterer öffentlicher Statistikproduzenten.