Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
453.200 StatG CH-BS

§ 11 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Statistikprogramm

Datengewinnung und Mitwirkung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 StatG · Statistikprogramm

1. Der Regierungsrat definiert im Statistikprogramm periodisch die Schwerpunkte der öffentlichen Statistik im Kanton und legt fest, welche Tätigkeiten zum Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehören.

2. Das Statistikprogramm berücksichtigt die Vorgaben der Bundesstatistik und weiterer öffentlicher Statistikproduzenten.

← § 10 StatG Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Zweck § 12 StatG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →