453.200
StatG
CH-BS
§ 10 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik und Anordnungsbefugnis für Befragungen
Datengewinnung und Mitwirkung
§ 10 StatG · Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik und Anordnungsbefugnis für Befragungen
1. Der Regierungsrat hält in einer Verordnung die hauptsächlichen Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik sowie die erforderlichen Befragungen fest.
2. Für jede Befragung regelt die Verordnung insbesondere
a) den Gegenstand der Befragung;
b) den Kreis der zu Befragenden;
c) die Periodizität der Befragung.
3. Befragungen, die sich auf das Gemeindegebiet der betroffenen Gemeinde beschränken, können nach den Grundsätzen dieses Gesetzes auch von der jeweiligen Gemeinde angeordnet werden.