453.200
StatG
CH-BS
§ 1 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 StatG · Zweck
1. Dieses Gesetz regelt die öffentliche Statistik im Kanton Basel-Stadt.
2. Es bezweckt,
a) die Aufgaben der öffentlichen Statistik im Kanton zu bestimmen;
b) die öffentliche Statistik im Kanton zu organisieren;
c) die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik zu fördern;
d) den Zugang zu statistischen Informationen zu gewährleisten;
e) die Einhaltung des Datenschutzes und der Informationssicherheit zu gewährleisten.