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453.200 StatG CH-BS

§ 1 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 StatG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt die öffentliche Statistik im Kanton Basel-Stadt.

2. Es bezweckt,

a) die Aufgaben der öffentlichen Statistik im Kanton zu bestimmen;

b) die öffentliche Statistik im Kanton zu organisieren;

c) die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik zu fördern;

d) den Zugang zu statistischen Informationen zu gewährleisten;

e) die Einhaltung des Datenschutzes und der Informationssicherheit zu gewährleisten.

Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Zweck § 2 StatG →

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