§ 9 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Im GWR-BS geführte Objekte
§ 9 VGWR BS · Im GWR-BS geführte Objekte
1. Im GWR-BS werden folgende Objekte geführt
a) Bauprojekte;
b) alle Gebäude sowie ihre Eingänge (einschliesslich der Adressen) und
c) bei Gebäuden mit Wohnnutzung mindestens die dazugehörigen Raumgruppen des Typs Wohnung und die bewohnten Raumgruppen des Typs separater Wohnraum;
d) weitere gebaute Objekte und weitere Arten von Bauprojekten, insbesondere die gemäss der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) vom 30. Juni 1993 (Liste der statistischen Erhebungen Ziffern 41 und 42) an den Bund zu liefernden Angaben.
2. Es gelten die Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 3 und 4 VGWR.
3. Bauprojekte und geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und ihre Wohnungen müssen spätestens beim Erteilen der Baubewilligung geführt werden.