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§ 6 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen und Privaten

Das Gebäude- und Wohnungsregister - Aufgaben der zentralen Statistikstelle
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§ 6 VGWR BS · Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen und Privaten

1. Die zentrale Statistikstelle arbeitet als kantonale registerführende Stelle des anerkannten Registers gemäss Art. 4 lit. e VGWR mit dem BFS zusammen. Sie arbeitet insbesondere mit dem BFS die Vereinbarung gemäss Art. 6 Abs. 2 VGWR aus.

2. Sie bezieht insbesondere von den folgenden öffentlichen Organen und Privaten die zur Führung des GWR-BS notwendigen Informationen

a) Bau- und Gastgewerbeinspektorat;

b) Grundbuch- und Vermessungsamt;

c) Städtebau & Architektur;

d) Tiefbauamt;

e) Amt für Umwelt und Energie;

f) Rettung;

g) Bevölkerungsdienste und Migration;

h) Zentrale Informatikdienste IT BS;

i) Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt;

j) Industrielle Werke Basel IWB;

k) öffentliche Organe als Eigentümervertreter;

l) private Bauherren und / oder Hauseigentümer bzw. Liegenschaftsverwaltungen;

m) Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen;

n) zuständige Stelle des kantonalen Gebäudemodells gemäss § 17 dieser Verordnung.

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