§ 6 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen und Privaten
§ 6 VGWR BS · Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen und Privaten
1. Die zentrale Statistikstelle arbeitet als kantonale registerführende Stelle des anerkannten Registers gemäss Art. 4 lit. e VGWR mit dem BFS zusammen. Sie arbeitet insbesondere mit dem BFS die Vereinbarung gemäss Art. 6 Abs. 2 VGWR aus.
2. Sie bezieht insbesondere von den folgenden öffentlichen Organen und Privaten die zur Führung des GWR-BS notwendigen Informationen
a) Bau- und Gastgewerbeinspektorat;
b) Grundbuch- und Vermessungsamt;
c) Städtebau & Architektur;
d) Tiefbauamt;
e) Amt für Umwelt und Energie;
f) Rettung;
g) Bevölkerungsdienste und Migration;
h) Zentrale Informatikdienste IT BS;
i) Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt;
j) Industrielle Werke Basel IWB;
k) öffentliche Organe als Eigentümervertreter;
l) private Bauherren und / oder Hauseigentümer bzw. Liegenschaftsverwaltungen;
m) Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen;
n) zuständige Stelle des kantonalen Gebäudemodells gemäss § 17 dieser Verordnung.