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453.100 AWNNAL CH-BS

§ 5 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Merkmalskatalog

Das Gebäude- und Wohnungsregister - Aufgaben der zentralen Statistikstelle
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§ 5 VGWR BS · Merkmalskatalog

1. Die zentrale Statistikstelle führt das GWR-BS basierend auf dem Merkmalskatalog des BFS.

2. Für die zusätzlichen Informationen gemäss § 4 Abs. 2 führt die zentrale Statistikstelle einen eigenen Merkmalskatalog. Sie aktualisiert den Merkmalskatalog jährlich und publiziert ihn auf ihrer Internetseite.

3. Merkmale, die Daten eines anderen öffentlichen Organs betreffen, werden nach Anhörung ebendessen durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Präsidialdepartements beschlossen.

4. Die zentrale Statistikstelle arbeitet bezüglich der zusätzlichen Informationen und deren Spezifizierungen mit den unter § 6 aufgeführten Stellen zusammen und legt nach deren Anhörung die Qualitätsanforderungen fest.

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