Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
453.100 AWNNAL CH-BS

§ 4 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Registerführung

Das Gebäude- und Wohnungsregister - Aufgaben der zentralen Statistikstelle
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§ 4 VGWR BS · Registerführung

1. Die zentrale Statistikstelle führt das GWR-BS gemäss § 5 Abs. 3 StatG.

2. Sie führt im GWR-BS zusätzliche Informationen für die kantonale Nutzung.

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