453.100
AWNNAL
CH-BS
§ 20 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Wirkung
Kantonales Gebäudemodell
§ 20 VGWR BS · Wirkung
1. Sämtliche Objekte, Informationen und Merkmale, welche in Zusammenhang mit den Inhalten des Gebäudemodells von einem öffentlichen Organ im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe geführt werden, richten sich nach den Vorgaben des kantonalen Gebäudemodells.