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§ 2 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 VGWR BS · Begriffe

1. Es werden die Begriffe aus Art. 2 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 9. Juni 2017 (VGWR) verwendet.

2. Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung

a) Raumgruppe: Baulich zusammenhängende, in sich geschlossene Gesamtheit von Räumen innerhalb eines Gebäudes;

b) Wohnung: definiert gemäss Art. 2 lit. c VGWR; eine Wohnung ist ein Raumgruppentyp;

c) separater Wohnraum: Bewohnbares Einzelzimmer ohne eigene Kocheinrichtung, das nicht zu einer Wohnung gehört; ein separater Wohnraum ist ein Raumgruppentyp;

d) öffentliche Organe: Organisationseinheiten des Kantons, der Gemeinden und der juristischen Personen des kantonalen oder kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen sowie Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist;

e) administrative Wohnungsnummer (AWN): Eine Wohnungsnummer gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b VGWR, welche nach der Richtlinie zur Wohnungsnummerierung vom Februar 2008 des Bundesamtes für Statistik (BFS) vergeben wird und welche eine Wohnung bzw. einen separaten Wohnraum innerhalb eines Gebäudes eindeutig kennzeichnet;

f) statistische Raumeinheit: Räumliche Unterteilung des Kantons zu Zwecken der Statistik, Planung und Forschung in statistisches Wohnviertel, statistischer Bezirk, statistischer Block und statistische Blockseite.

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