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453.100 AWNNAL CH-BS

§ 19 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Verfahren

Kantonales Gebäudemodell
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§ 19 VGWR BS · Verfahren

1. Die KOI beschliesst auf Antrag der zuständigen Stelle gemäss § 17 Abs. 2 den Inhalt des kantonalen Gebäudemodells nach Massgabe von § 18 Abs. 1 und 2.

2. Die zuständige Stelle gemäss § 17 Abs. 2 stellt den Antrag nach Anhörung der anderen involvierten Stellen, insbesondere der Zentralen Informatikdienste, des Statistischen Amts und des Bau- und Gastgewerbeinspektorats.

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