453.100
AWNNAL
CH-BS
§ 19 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Verfahren
Kantonales Gebäudemodell
§ 19 VGWR BS · Verfahren
1. Die KOI beschliesst auf Antrag der zuständigen Stelle gemäss § 17 Abs. 2 den Inhalt des kantonalen Gebäudemodells nach Massgabe von § 18 Abs. 1 und 2.
2. Die zuständige Stelle gemäss § 17 Abs. 2 stellt den Antrag nach Anhörung der anderen involvierten Stellen, insbesondere der Zentralen Informatikdienste, des Statistischen Amts und des Bau- und Gastgewerbeinspektorats.