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453.100 AWNNAL CH-BS

§ 18 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Inhalt

Kantonales Gebäudemodell
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§ 18 VGWR BS · Inhalt

1. Die KOI bestimmt die inhaltliche und organisatorische Struktur des kantonalen Gebäudemodells, kann neue Inhalte aufnehmen lassen und deren Konkretisierung der zuständigen Stelle gemäss § 17 Abs. 2 delegieren.

2. Das kantonale Gebäudemodell beinhaltet alle im GWR-BS nach Massgabe der VGWR geführten Informationen.

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