453.100
AWNNAL
CH-BS
§ 18 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Inhalt
Kantonales Gebäudemodell
§ 18 VGWR BS · Inhalt
1. Die KOI bestimmt die inhaltliche und organisatorische Struktur des kantonalen Gebäudemodells, kann neue Inhalte aufnehmen lassen und deren Konkretisierung der zuständigen Stelle gemäss § 17 Abs. 2 delegieren.
2. Das kantonale Gebäudemodell beinhaltet alle im GWR-BS nach Massgabe der VGWR geführten Informationen.